Änderung der Corona VO Absonderung
Wie Ihnen sicherlich bereits bekannt ist, wurde die Corona-Verordnung Absonderung mit Wirkung ab dem 16.11.2022 geändert.
Die Änderung beinhaltet unter anderem die Aufhebung der grundsätzlichen Isolationspflicht für positiv getestete Personen im bisherigen Sinne. So wird die Absonderung, die auf 5 Tage nach dem Ersterregernachweis reduziert wurde, in den § 2 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 1-5 CoronaVO bestimmten Fällen ausgesetzt bzw. sind bestimmte Personenkreise komplett ausgenommen. Ausnahmen gelten z. B. für Kinder die noch nicht eingeschult wurden, für positiv Getestete im Freien bei einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern und auch in Innenräumen oder sofern die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen nach § 3 CoronaVO eingehalten werden. Schutzmaßnahme insofern ist insbesondere das Tragen einer FFP2-Maske.
Genaueres kann auch der aktualisierten VO Absonderung auf der Seite unserer Landesregierung entnommen werden.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/
Aus Sicht der Länder bedarf es einer neuen Phase im Umgang mit der Pandemie, hieß es nach Auskunft des Sozialministeriums. Man befinde sich am Übergang zu einer Endemie. Die Länder berufen sich bei ihrem Vorgehen auf Erfahrungen aus Nachbarländern wie Österreich, wo es seit Sommer 2022 «absonderungsersetzende» Schutzmaßnahmen gebe.
Als weitere Gründe werden zurückgehende Infektionszahlen, eine wirksame Schutzimpfung sowie eine Basisimmunität innerhalb der Bevölkerung von mehr als 90 Prozent genannt. Auch dass es in der Regel keine schweren Krankheitsverläufe sowie wirksame antivirale Medikamente gibt, rechtfertigt aus Sicht der Länder diesen Schritt
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